Risikomanagement

Sie sind als UnternehmerIn/GeschäftsfüherIn gesetzlich zum Risikomanagement verpflichtet, auch wenn dies in Deutschland nicht explizit (wie im Aktienrecht, § 91 AktG) für GmbHs und KGs ausformuliert ist. Die Verpflichtung ergibt sich jedoch aus § 43 GmbH Gesetz (GmbHG) in Verbindung mit § 242 (Treu und Glauben) Bürgerliches Gesetzbuch. Während bei Aktiengesellschaften der Wirtschaftsprüfer Risiken aufzeigen muss, ist dies beim Steuerberater bei der GmbH und KG nicht der Fall. Steuerberater verweisen i.d.R. im Abschluss darauf, dass eine Überprüfung der Wertansätze nicht Gegenstand ihrer Arbeiten war.

Sie selbst müssen aber aktiv werden.

Außerdem, und das gilt immer, sind bei Erstellung des Abschlusses schon einige Monate vergangen. Risikomanagement ist aber eine permanente Aufgabe der Geschäftsführung/des Vorstandes. Und Sie haften natürlich auch, wenn das Unternehmen in eine Schieflage gerät und nachweisbar ist, dass Sie Ihren Verpflichtungen als GF/Vorstand zuvor nicht nachgekommen sind.

Was wir machen 

Wir erstellen gemeinsam mit Ihnen ein permanentes Risikocontrolling anhand der Unternehmenszahlen auf Monats-, Quartals- und/oder Jahresbasis (je nach Zahlenlage) mit Fokus auf die „Cash-Positionen“.

Dieses Risikocontrolling ist auch aus insolvenzrechtlicher Perspektive von Bedeutung, da bestandgefährdende Risiken durch geeignete Systeme und rollierenden Betrachtungen abgedeckt werden müssen. Und im Insolvenzrecht gilt gemeinhin, dass Sie vor Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung aktiv geworden sein müssen.

 

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